Familienrechtsreform: Hubig will Opfer häuslicher Gewalt besser schützen
Birgitta SchulzFamilienrechtsreform: Hubig will Opfer häuslicher Gewalt besser schützen
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig stellt Reform des Familienrechts vor – besserer Schutz für Opfer häuslicher Gewalt
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat Pläne für eine Reform des Familienrechts vorgestellt, mit der Opfer häuslicher Gewalt besser geschützt werden sollen. Kernpunkt des Entwurfs ist die Möglichkeit für Gerichte, gewalttätigen Eltern den Kontakt zu ihren Kindern zu beschränken oder ganz zu untersagen – selbst wenn sich die Gewalt ausschließlich gegen den anderen Elternteil richtete.
Die geplante Reform würde Familiengerichten erweiterte Befugnisse einräumen, um den Umgang zwischen einem misshandelnden Elternteil und dem Kind einzuschränken oder vollständig zu verbieten. Richter könnten zeitlich befristete oder dauerhafte Kontaktverbote verhängen, wenn die Gewalt gegen den Partner die Sicherheit des Opfers gefährdet. Je nach Einzelfall wären auch weniger weitreichende Maßnahmen wie begleitete Besuche denkbar.
Jeder Fall soll individuell geprüft werden, wobei Gerichte Art, Schwere und Häufigkeit der Gewalt berücksichtigen müssten. Auch das Risiko weiterer Übergriffe fließt in die Entscheidungen ein. Das Ministerium betonte, dass Kinder selbst dann schwer unter familiärer Gewalt leiden, wenn sie nicht direkt betroffen sind.
Automatische Kontaktverbote sind im Entwurf nicht vorgesehen, da der Ausschluss eines Elternteils aus dem Leben des Kindes als letzter Ausweg gilt. Stattdessen soll sichergestellt werden, dass Umgangsrechte nicht als Instrument für weitere Misshandlung genutzt werden können. Hubig unterstrich, dass Opfer nicht durch gerichtlich angeordnete Kontakte erneut Bedrohungen ausgesetzt werden dürften.
Die Reform würde eine grundlegende Änderung in der Behandlung von Fällen häuslicher Gewalt durch Familiengerichte bedeuten. Durch eine genauere Risikobewertung soll verhindert werden, dass gewalttätige Eltern den Umgang nutzen, um ihre früheren Partner zu schädigen oder einzuschüchtern. Die Neuregelungen gelten auch dann, wenn sich die Gewalt nicht direkt gegen das Kind richtete.






