Gericht verbietet irreführenden Firmennamen eines Versicherungsmaklers
Elwira SpeerGericht verbietet irreführenden Firmennamen eines Versicherungsmaklers
Ein Münchner Gericht hat einen Versicherungsvermittler verurteilt, weil dieser Kunden mit seinem Firmennamen und seiner Website in die Irre geführt hat. Das Landgericht München I stellte fest, dass die Verwendung des Begriffs „Versicherung“ im Firmennamen den falschen Eindruck erweckte, es handele sich um einen Versicherer und nicht um einen Makler. Das Urteil folgt auf eine Abmahnung, die der Vermittler ignoriert hatte – woraufhin rechtliche Schritte eingeleitet wurden.
Der Fall nahm seinen Anfang, als die Wettbewerbszentrale den Vermittler abmahnte und ihn aufforderte, den Begriff „Versicherung“ aus seinem Firmennamen zu entfernen. Statt nachzugeben, weigerte er sich, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Das Gericht kam später zu dem Schluss, dass sein Firmenname – eine Kombination aus seinem Nachnamen und „Versicherung“ – Verbraucher dazu verleitete, anzunehmen, sie hätten es mit einem Versicherungsunternehmen zu tun.
Der Vermittler versuchte, seine Rolle durch die Erweiterung des Namens zu „Versicherungsdienstleistungen GmbH“ zu präzisieren. Doch das Gericht urteilte, dass auch dies nicht ausreiche, um seinen Status als Makler deutlich zu machen. Zudem fehlten auf seiner Website die erforderlichen Hinweise, was den irreführenden Eindruck noch verstärkte.
Nach § 6 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) müssen Versicherungsvermittler ihren Vermittlerstatus explizit kenntlich machen, wenn sie Begriffe wie „Versicherung“ verwenden. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass die Markenführung und der Online-Auftritt des Vermittlers dieser Anforderung nicht gerecht wurden – für durchschnittliche Nutzer sei seine tatsächliche Rolle daher nicht erkennbar gewesen.
Infolgedessen wurde dem Vermittler untersagt, den Begriff „Versicherung“ in seinem Firmennamen zu führen, sofern er sich nicht eindeutig als Makler ausweist. Bei Zuwiderhandlung drohen ihm Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit von Transparenz im Versicherungsvermittlungsgeschäft. Der Vermittler muss nun seine Markenführung und Website anpassen, um weitere Sanktionen zu vermeiden. Verbraucher werden künftig klarer zwischen Versicherern und Vermittlern unterscheiden können.






