08 April 2026, 04:11

Europäisches Patentamt entscheidet: Dritte können Berufungsverfahren nicht allein fortsetzen

Ein Artikel mit dem Titel "Die neue Koalition - Punch, oder das Londoner Charivari - Februar 18, 1920" mit einer Zeichnung von drei verzweifelten Menschen, wobei eine Person in der Mitte ihre Arme in Verzweiflung erhebt.

Europäisches Patentamt entscheidet: Dritte können Berufungsverfahren nicht allein fortsetzen

Ein Rechtsstreit um ein Patent für ein Hautreinigungsgerät hat vor dem Europäischen Patentamt (EPA) eine richtungsweisende Entscheidung erreicht. Im Mittelpunkt des Falls stand das europäische Patent Nr. 2 941 163 der Firma Foreo Limited – und die Frage, ob Dritte ein Berufungsverfahren auch dann aufrechterhalten können, wenn die ursprünglichen Kläger ihre Beschwerde zurückziehen. Die Große Beschwerdekammer des EPA (EBA) fällte im September 2025 ihr Urteil und klärte damit die Grenzen für die Beteiligung Dritter in solchen Verfahren.

Der Streit begann, als die Beurer GmbH gegen Foreos Patent nach Artikel 99 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) Einspruch einlegte. Das Unternehmen argumentierte, die Erfindung mangele an Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und enthalte unzulässig hinzugefügtes Material. Die Einspruchsabteilung wies den Antrag zunächst zurück, woraufhin Beurer Berufung einlegte.

Die Geske GmbH & Co. KG hatte bereits früh versucht, sich dem Einspruchsverfahren anzuschließen, war von der Einspruchsabteilung jedoch abgelehnt worden. Als Beurers Berufung jedoch eine neue Verfahrensstufe eröffnete, sah Geske eine weitere Chance zur Intervention. Parallel reichte das Unternehmen beim Landgericht Düsseldorf eine Feststellungsklage ein, um sein Recht auf Beteiligung geltend zu machen.

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Die zentrale Frage im Fall G 2/24 lautete, ob ein Beigeladener ein Berufungsverfahren auch dann fortführen kann, wenn der ursprüngliche Beschwerdeführer seine Klage zurückzieht. In ihrem Urteil vom September 2025 bestätigte die Große Beschwerdekammer, dass Beigeladene das Verfahren nicht weiterführen können, sobald alle ursprünglichen Berufungen fallen gelassen werden. Damit vereitelte die Entscheidung Geskes Bemühungen, den Fall am Leben zu halten.

Das Urteil der EBA in der Sache G 2/24 setzt klare Grenzen für die Beteiligung Dritter in Patentberufungsverfahren. Ohne einen aktiven ursprünglichen Beschwerdeführer können Beigeladene das Verfahren nicht verlängern. Die Entscheidung beseitigt zwar eine verfahrensrechtliche Unklarheit, lässt Geskes frühere rechtliche Schritte – einschließlich der Klage in Düsseldorf – in diesem Fall jedoch ohne weitere Handlungsmöglichkeiten.

Quelle