Makuladegeneration vs. Approbation: Warum ein Medizinstudent vor Gericht scheiterte
Elwira SpeerMakuladegeneration vs. Approbation: Warum ein Medizinstudent vor Gericht scheiterte
Ein deutscher Medizinstudent mit Makuladegeneration hat seinen juristischen Kampf um die volle Approbation verloren. Der Fall gelangte bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das entschied, dass seine Sehbehinderung eine uneingeschränkte ärztliche Tätigkeit ausschließt. Das Urteil unterstreicht den anhaltenden Konflikt zwischen beruflichen Standards und Antidiskriminierungsbestimmungen.
Der Student, bei dem eine Makuladegeneration diagnostiziert wurde, bewarb sich nach Abschluss seines Studiums um die Approbation. Sein gewählter Fachbereich – Psychosomatische Medizin und Psychotherapie – erfordert keine volle Sehfähigkeit. Allerdings schreiben deutsche Vorschriften vor, dass alle Approbationsinhaber medizinisch in der Lage sein müssen, das gesamte Spektrum der ärztlichen Praxis auszuüben – selbst wenn sie nicht jede Fähigkeit anwenden möchten.
Ein Verwaltungsgericht gab dem Studenten zunächst recht und argumentierte, dass seine Behinderung ihn nicht von einer eingeschränkten Approbation ausschließen dürfe. Doch das Oberverwaltungsgericht hob dieses Urteil auf und bestand darauf, dass eine Approbation sämtliche möglichen Tätigkeiten abdecken müsse. Das BVerwG bestätigte später diese Position und verwies darauf, dass eine beschränkte Zulassung praktische Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Aufgaben eines Arztes mit sich bringen würde.
Das Gericht räumte ein, dass sehbehinderte Absolventen im Vergleich zu nicht behinderten Kommilitonen benachteiligt sind. Zwar wurden Antidiskriminierungsgesetze berücksichtigt, doch die Richter stellten die Patientensicherheit und den rechtlichen Rahmen der ärztlichen Praxis in den Vordergrund.
Das Urteil bestätigt, dass die deutsche Approbation weiterhin an uneingeschränkte berufliche Eignung geknüpft bleibt. Sehbehinderte Bewerber werden weiterhin auf Hürden stoßen, sofern sich die Regelungen nicht ändern. Der Fall lässt Fragen offen, wie Behindertenrechte mit den Anforderungen der ärztlichen Praxis in Einklang zu bringen sind.






